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LSG Niedersachsen Urteil vom 29.03.2001 - L 8 AL 46/00

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Verfahrensgang

SG Oldenburg (Urteil vom 07.12.1999; Aktenzeichen S 4 AL 165/97)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1999 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Erzielung von Einkommen teilweise bzw vollständig aufgehoben und die Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 44.944,15 DM verlangt hat.

Bis zum 31. Oktober 1993 war der im Februar 1948 geborene Kläger (verheiratet, Lohnsteuerklasse III) als Montageschlosser beitragspflichtig beschäftigt. Vom 1. Juni 1993 bis 31. Oktober 1993 erzielte er in 579 Stunden ein Bruttoarbeitsentgelt von 11.463,40 DM bei einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Auf die Monate Juli bis Oktober 1993 entfielen 50 bezahlte Arbeitstage, auf den Juni 1993 22 bezahlte Arbeitstage. Neben seiner beitragspflichtigen Beschäftigung hatte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Inhaber eines Restaurants erzielt; dieses wurde im Jahr 1992 verkauft.

Im Jahr 1993 pachtete der Kläger das Restaurant „J., der Betrieb wurde am 1. Juli 1993 eröffnet. Insoweit erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbetrieb im Jahr 1993 in Höhe von 11.237,00 DM und im Jahr 1994 in Höhe von 50.522,00 DM.

Am 20. Dezember 1993 meldete sich der Kläger arbeitslos. In seinem Alg-Antrag vom 21. Dezember 1993 verneinte der Kläger die Frage ≪4≫ (Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus (zB Gewerbe, Landwirtschaft, freiberufliche Tätigkeit)?) und bestätigte, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Alg ab dem 20. Dezember 1993 für die ...

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