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LSG Niedersachsen Urteil vom 21.09.1999 - L 8 AL 410/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Uneingeschränkte Anwendung des § 44 Abs 1 SGB 10. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit. ständige Rechtsprechung iS von § 152 Abs 1 AFG nF. Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. gleichzeitiger Bezug von Erziehungsgeld und Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 152 Abs 1 AFG in der ab 1.Januar 1994 gültigen Fassung liegt bei der Zuständigkeit mehrerer Senate des BSG erst bei wiederholten übereinstimmenden Entscheidungen vor.

 

Orientierungssatz

Der Bezug von Erziehungsgeld verliert durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht die anwartschaftsbegründende Wirkung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl BSG vom 3.8.1995 - 7 RAr 62/94 = SozR 3-4100 § 107 Nr 9).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen B 11 AL 99/99 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege eines Zugunstenbescheides die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) anstelle von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 9. März 1993 bis zum 5. Januar 1994.

Die 1959 geborene Klägerin erhielt anläßlich des am 9. September 1991 geborenen Sohnes ... vom 10. Juli 1991 bis zum 4. November 1991 Mutterschaftsgeld und vom 9. Oktober 1991 bis zum 8. März 1993 Erziehungsgeld. Gleichzeitig stand sie vom 15. November 1991 bis zum 31. März 1995 bei der Beklagten im laufenden Bezug von Alhi. Diese betrug ab Januar 1993 DM 424,80 wöchentlich (Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 1993 und vom 16. April 1993), ab 1. Juli 1993 DM 393,60 (Bescheid vom 5. Juli 1993), ab 4. September 1993 DM 373,20 wöchentlich (Bescheid vom 3. September 1993) und ab 1. Januar 1994 DM 360,60 wöchentlich (Bescheid vom 12. Januar 1994).

Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ...

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