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LSG Niedersachsen Urteil vom 18.02.1998 - L 4 KR 153/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf klinikvermeidende häusliche Krankenpflege. Behandlungspflege. beatmungspflichtiger Tetraplegiker. Kostenbegrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf klinikvermeidende häusliche Krankenpflege besteht, falls sonst eine Krankenhausbehandlung erforderlich wäre (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13.7.1994 - L 4 Kr 108/93).

2. Ein beatmungspflichtiger Tetraplegiker hat Anspruch auf 24 Stunden täglich Behandlungspflege.

3. Der Anspruch nach § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 ist nicht auf die Kosten einer Krankenhausbehandlung begrenzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen B 3 KR 4/98 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt über den 8. November 1993 hinaus häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), hilfsweise Behandlungspflege gemäß § 37 Abs 2 SGB V in Höhe der tatsächlich entstehenden Pflegekosten.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger erlitt aufgrund eines Unfalls am 5. Mai 1989 eine Querschnittslähmung mit vollständigem Ausfall aller motorischen und sensiblen Funktionen sowie der Steuerung von Blase, Mastdarm und Sensibilität unterhalb C2/3. Insbesondere ist lähmungsbedingt die Eigenatmung verlorengegangen und muß künstlich ersetzt werden. Die Beatmung erfolgt durch einen implantierten Zwerchfellschrittmacher oder durch ein Beatmungsgerät.

Die Unterbringung und pflegerische Situation des Klägers gestaltet sich seit dem 8. November 1993 wie folgt: Der Kläger lebt, unterbrochen von Zeiten des Krankenhausaufenthalts, im Hause seiner Eltern. Er wird 24 Stunden am Tag durch eine Pflegekraft betreut. Diese erbringt sowohl Leistungen der Behandlungspflege als auch Leistungen der Grundpflege. Die hauswirtschaftliche Versorgung, z.B. die Reinigung des Krankenzimmers und der Wäsche, haben die Elt...

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