Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Hinterbliebenenrente. sowjetische Besatzungsmacht. Beweismaßstab
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente gem § 38 BVG, wenn eine Schädigung iS des § 5 BVG (hier: Eintritt des Todes des verstorbenen Ehemannes durch die Einwirkung Besatzungsangehöriger) nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente gemäß § 38 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem 1921 geborenen und ... 1945 verstorbenen Ehemann H D zusteht.
H D war nach der Entlassung aus der Wehrmacht und einer kurzen Zwischenbeschäftigung bei der Stadt W -- dem damaligen Wohnort der Eheleute -- im Herbst 1945 ohne Beschäftigungsverhältnis. Nach Auskunft der Klägerin hatte er sich zur Aufnahme eines Medizinstudiums beworben, das aber erst im Sommer 1946 beginnen sollte. Die Eheleute verfügten über ein Kraftfahrzeug der Marke Opel. Insoweit ist nicht ganz klar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang H D mit dem Fahrzeug Fahrten gegen Entgelt vorgenommen hat. Jedenfalls wurde er Mitte Dezember 1945 von einem Regierungsrat U aus W aufgefordert, ihn, einen sowjetischen Offizier und einen Professor S, der Sachbearbeiter bei der sowjetischen Militäradministration war, zu Betriebsbesichtigungen nach E und S zu fahren. Da nicht alle Besichtigungen erledigt werden konnten, beschloss Prof. S, in E zu übernachten und die Betriebsbesichtigungen am nächsten Tag fortzusetzen. Er bezog mit dem sowjetischen Offizier Zimmer in einem E Hotel, das für Angehörige der Besatzungsmacht reserviert war. Für den Ehemann der Klägerin und Regierungsrat U wurde ein Quartier im Hotel "National" besorgt. Das Kra...