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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31.08.2004 - L 10 RJ 24/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bestandsrentner. Freibetrag. Rentenneufeststellung

 

Orientierungssatz

1. § 266 SGB 6 ist nicht als die das Konkurrenzverhältnis von §§ 93, 311 SGB 6 regelnde Vorschrift anzusehen.

2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des 4. Senats des BSG an, wonach die Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 im Wege einer Ergänzung von § 311 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB 6 durch § 266 SGB 6 mittelbar und modifiziert auch Bestandsrentnern zugute kommt, die am 31.12.1991 nebeneinander Anspruch auf Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung hatten (BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 118/95 R = SozR 3-2600 § 311 Nr 2).

3. Die Übergangsvorschrift des § 311 SGB 6 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 38/04 R)

BSG (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 7/05 S)

BSG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 38/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Verletztenrente zu einer Minderung des Zahlbetrages der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

Der ... 1967 geborene Kläger bezieht wegen eines 1986 erlittenen Unfalls von der Bau-Berufsgenossenschaft H eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. Seit dem 1. Juni 1987 erhält er darüber hinaus eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Den monatlichen Zahlbetrag dieser Rente ermittelte die Beklagte in dem Bescheid vom 9. Oktober 1987 unter Berücksichtigung des § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO), der das teilweise Ruhe...

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