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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.04.2003 - L 5 V 43/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 07.07.2000; Aktenzeichen S 23 V 44/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen B 11 AL 43/03 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Juli 2000 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft den Umfang und die Bewertung von Schädigungsfolgen auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Bei dem am I. geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt (VA) Hannover zu-letzt mit Bescheid vom 2. April 1967 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. fest aufgrund der Schädigungsfolgen:

Verlust des rechten Oberarmes im oberen Drittel und des rechten Ober-schenkels zwischen oberem und mittlerem Drittel mit dadurch bedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule. Verformung des linken Unterschenkels mit Fehlstellung und Bewegungseinschränkung des Fußes. Narben an der rechten Stirn- und linken Scheitelseite.

Mit Bescheid vom 12. Januar 1970 lehnte es die Feststellung einer Schuppen-flechte als Schädigungsfolge ab.

Am 19. Juli 1993 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Schädigungsfol-gen. Zur Begründung gab er an, er leide an einem offenen linken Bein und an Bewegungseinschränkungen im linken Arm. Er stützte sich auf ein Attest der All-gemeinärzte Dres. J., Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. K., des Un-fallchirurgen Dr. L. sowie der internistisch/dermatologischen Abteilung der M ... Das VA holte ein Untersuchungsgutachten des Versorgungsamtsarztes N. vom 3. März 1994 ein und lehnte den Antrag ab, weil weitere Schädigungsfolgen nicht aufgetreten seien (Bescheid vom 6. Juli 1994). Mit dem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, seit ca 20 Jahren b...

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