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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.02.2006 - L 7 AL 22/05 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der nach § 141n AFG gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Hemmung der Verjährungsfrist durch Verwaltungsakt. Zweifel an der Zustellung des Verwaltungsaktes. keine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen bei wirtschaftlichem Unvermögen

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Erstattung der von der Bundesagentur für Arbeit nach § 141n AFG gezahlten Sozialversicherungsbeiträge verjährt nach Ablauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 25 Abs 1 S 1, Abs 2 SGB 4, wenn berechtigte Zweifel iS von § 37 Abs 2 S 2 SGB 10 an der Zustellung bzw Bekanntgabe eines die Verjährung unterbrechenden Verwaltungsaktes begründet werden und der Zugang eines Verwaltungsaktes nicht nachgewiesen werden kann.

2. Konnten im streitigen Zeitraum aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens und des Konkursverfahrens auch keinerlei anderweitige Forderungen erfüllt werden, so liegt auch dann keine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen iS von § 25 Abs 1 S 2 SGB 4 mit der Folge einer Verjährungsfrist von 30 Jahren vor, wenn Teilzahlungen an die Arbeitnehmer zur Sicherstellung deren Existenzminimums geleistet wurden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen B 11a AL 15/06 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Dezember 2000 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeitragsforderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 16.805,04 DM verjährt ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach der Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2003 - L 7 AL 262/01 - und Zurückweisung an das LSG durch Urteil des Bundes...

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