Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeut. Vergütung für psychotherapeutische Leistungen in 1999. kein Anspruch auf einen bestimmten Punktwert. Regelung des Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG ist verfassungsgemäß. Absicherung mit einer Mindestpunktwertgarantie. Vergleich zwischen tatsächlichem Honorarniveau und Beratungs- bzw Betreuungsleistungen
Orientierungssatz
1. Einen Anspruch auf einen bestimmten Punktwert kann ein Vertragspsychotherapeut weder aus Art 11 Abs 1 PsychThG/SGB5uaÄndG noch aus Abs 2 dieser Vorschrift ableiten.
2. Die Regelung des Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG ist rechtmäßig und verfassungsgemäß (vgl BSG vom 6.11.2002 - B 6 KA 21/02 R = BSGE 90, 111 = SozR 3-2500 § 85 Nr 49).
3. In Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG ist ebenfalls eine Absicherung des einzelnen Psychotherapeuten mit einer Mindestpunktwertgarantie zu sehen (vgl LSG München vom 15.12.2004 - L 12 KA 172/01 = Breith 2005, 911). Demzufolge ist im Hinblick auf die rechnerischen Vergleichspunktwerte auch keine Jahresbetrachtung hinsichtlich der "Vergütungsuntergrenze" anzustellen. Entscheidend ist vielmehr eine quartalsweise Betrachtung.
4. Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG sieht einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Honorarniveau für die psychotherapeutischen Leistungen einerseits und die Beratungs- und Betreuungsleistungen andererseits vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine höhere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Quartalen III/1999 b...