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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.06.2002 - L 3 KA 104/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 31.10.2001; Aktenzeichen S 5 KA 466/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen B 6 KA 37/02 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1998 in der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 22. April 1998 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, über die Honoraransprüche des Klägers für die Quartale ab II/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nimmt gemäß § 73 Abs. 1 a Ziff. 3 Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche Kran-kenversicherung (SGB V) an der hausärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich dagegen, dass ihm insbesondere für die Behandlung von Rentnern ein geringe-res Praxisbudget zugewiesen wird als an der hausärztlichen Versorgung teilneh-menden Allgemeinärzten.

Mit Beschlüssen vom 19. November 1996 und 11. März 1997 fasste der Bewer-tungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM), Allge-meine Bestimmungen A I, Teil B neu. Die im EBM enthaltenen ärztlichen Leistun-gen unterliegen danach nach Maßgabe näherer Bestimmungen je Arztpraxis und Abrechnungsquartal für die dort unter Ziff. 1.5 aufgeführten Arztgruppen einer fallzahlabhängigen Budgetierung. Die in dem Budget enthaltenen Leistungen sind je Arztpraxis und Abrechnungsquartal jeweils nur bis zu einer begrenzten Ge-samtpunktzahl abrechnungsfähig.

Dabei ist bei den von der Budgetierung erfassten Arztgrup...

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