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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.05.2005 - L 3 KA 345/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Facharzt für Urologie. keine Berechtigung zur Abrechnung urinzytologischer Untersuchungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Facharzt für Urologie ist nicht berechtigt, die EBM-Ä Nrn 4952 und 4955, die (urin-)zytologische Untersuchungen betreffen, abzurechnen, da sie für ihn fachfremde Leistungen darstellen.

2. Die Qualifizierung urinzytologischer Leistungen als fachfremd für Urologen ist mit den Artikeln 3 Abs 1 und 12 Abs 1 GG vereinbar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.03.2006; Aktenzeichen B 6 KA 46/05 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach den Gebührenziffern (Geb.-Ziffn.) 4952 und 4955 des bis 31. März 2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM).

Der Kläger, ein Facharzt für Urologie, nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit 1999 erbrachte er Leistungen nach den Geb.-Ziffn. 4952 und 4955 EBM alter Fassung (a.F.), die die Beklagte zunächst ohne Beanstandungen vergütete. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Urinzytologie nach Feststellung der Ärztekammer Niedersachsen für das Fachgebiet Urologie gebietsfremd sei. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass eine Abrechnung der EBM-Ziffern 4952 und 4955 damit ab 01. Januar 2003 nicht mehr möglich sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 - bei der Beklagten eingegangen am 12. Dezember 2002 - Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf Bestandsschutz berief. Die Beklagte wies den Widerspruch aus den Gründen der Erstentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 zurück.

Mit seiner am 10. März 2003 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangenen Klage hat der ...

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