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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.10.2024 - L 12 BA 9/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Hörfunkreporter bei einer Rundfunkanstalt. im Voraus vereinbarte, pauschal vergütete Dienste mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Hörfunkreporter ist bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, soweit er dort im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird, auch wenn sich seine Tätigkeit durch einen erheblichen journalistisch-eigenschöpferischen Eigenanteil auszeichnet.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 31.5.2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin seit dem 6.11.2006 nur insoweit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung unterliegt, soweit er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1. seit dem 6.11.2006 bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Klägerin ist eine Landesrundfu...

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