nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 16.05.2002; Aktenzeichen S 1 RA 511/97) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Einstufung der von ihr in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach deutschem Rentenversicherungsrecht (Anlage 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)).
Die Klägerin ist im Jahre 1938 in Polen geboren, trat dort im Jahre 1955 in das Erwerbsleben ein, war pflichtversichert bei dem Polnischen Rentenversicherungsträger (ZUS) und hat bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 durchgängig im Landwirtschaftskombinat I. gearbeitet.
Eine förmliche Lehrausbildung hat die Klägerin nicht durchlaufen.
Von 1955 bis 1958 hat sie im Kombinat zunächst als Schreibkraft bzw. Sekretärin und von 1958 bis 1960 als Kassiererin bzw. Buchhalterin gearbeitet. Nach einer Kinderpause mit Erziehungsurlaub (1960 bis Februar 1965) war sie als Verwaltungsreferentin, Verwaltungsoberreferentin, Oberreferentin für das Personalwesen und zuletzt als Oberspezialistin für Personalwesen beschäftigt (Bescheinigung des Landwirtschaftskombinats vom 30. November 1987).
Berufsbegleitend hat die Klägerin daneben nach der Erziehungspause folgende Kurse absolviert:
- 11/65 - 9/66: Fernkurs im Bereich "Organisationskunde für Sekretärinnen" mit 230 Unterrichtsstunden in Theorie, Übungen und Seminar und der Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" bei dem Wissenschaftsverband für Organisations- und Führungswesen im Schulungszentrum der Filiale in Lodz (Bescheinigung vom 24. September 1...