Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstler. Teemeisterin. japanische Teemeisterin. Teezeremonie. Schöpferische Leistung
Leitsatz (amtlich)
Eine japanischen Teemeisterin ist Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG.
Normenkette
KSVG §§ 1-2, 2 S. 1
Verfahrensgang
SG Hannover (Urteil vom 03.05.2001; Aktenzeichen S 2 KR 406/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Die im Januar 1970 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten im Juli 1998 die Anerkennung von Versicherungspflicht als Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Zur Erläuterung führte sie aus, dass sie als japanische Teemeisterin ein Diplom besitze und in dieser Tätigkeit freischaffend künstlerisch arbeite. Sie sei selbständig und meine sich dem Bereich der darstellenden Kunst zurechnen zu können. Zu den zu erwartenden Einnahmen erläuterte sie, dass sich diese auf etwa 13.200,-- DM belaufen würden. Sie werde ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, insbesondere aber für das Kultur- bzw Grünflächenamt der Landeshauptstadt Hannover arbeiten.
Mit Bescheid vom 27. August 1998 lehnte die Beklagte die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem KSVG ab. Im Falle der Klägerin stehe die Vermittlung von Wissen über die japanische Teezeremonie im Vordergrund. Es werde keine Kunst geschaffen oder ausgeübt oder gelehrt. Mit ihrem Widerspruch vom 8. September 1998 machte die Klägerin geltend, dass die japanische Teezeremonie bzw deren Abhalten als Kunst zu betrachten sei: Sie übe diese Tätigkeit von April bis Oktober im Wesentlichen im Stadtpark in Hannover in einem o...