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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.08.2005 - L 1 RA 243/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrente. Kürzung. Zugangsfaktor. wiederaufgelebte Witwenrente. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der in § 77 Abs 2 S 1 iVm Abs 3 S 1 SGB 6 (Absenkung des Zugangsfaktor nur für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer - früheren - Rente waren) enthaltene Grundsatz, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren unverändert bei späteren Renten anzuwenden ist, ist einschränkend auszulegen. Der Grundsatz soll lediglich den nahtlosen Übergang von der einen in die andere Rente erfassen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen die in den §§ 88 und 300 SGB 6 enthaltenen Regelungen.

2. Die Absenkung des Zugangsfaktors auf Hinterbliebenenrenten - hier bei einer wiederaufgelebten Witwenrente bei der der Versicherte 1995 verstarb - verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte berechtigt war, die der Klägerin gewährte, wiederaufgelebte Witwenrente (nach dem vorletzten Ehegatten) mit Abschlägen zu versehen.

Die am 8. November 1968 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem am 5. Dezember 1960 geborenen I. (im Folgenden: Versicherter) verheiratet (Heiratsdatum: 22. Oktober 1991). Aus der Ehe gingen die beiden Kinder J. (geb. am 23.01.1992) und K. (geb. am 14.06.1993) hervor. Am 9. Dezember 1995 verstarb der Versicherte.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem Todestag Große Witwenrente (Zahlbetrag ab Februar 1997 monatlich 375,61 DM).

Am 20. März 1997 heiratete die Klägerin erneut (Herrn L.; im Folgenden: zweiter Ehemann). Anlässlich der Wi...

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