Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.04.2023 - L 11 AS 221/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen zumindest grob fahrlässiger unrichtiger Angaben. Verschweigen von zwei Kapitallebensversicherungen. Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 nach § 45 SGB 10 wegen des Verschweigens von zwei Kapitallebensversicherungen bei Antragstellung.

2. Ein die Freibeträge übersteigendes Vermögen ist solange auf den Leistungsanspruch anzurechnen, bis es tatsächlich verbraucht ist. Dies gilt auch dann, wenn es bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde, aber weiterhin vorhanden ist.

 

Tenor

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 10. Juli 2019 sowie um den vom Beklagten insoweit geltend gemachten Erstattungsanspruch i.H.v. 13.956,20 Euro.

Die am I. geborene und seit August 2006 geschiedene Klägerin hatte vom Beklagten seit April 2013 durchgängig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen. Bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von SGB II-Leistungen im Februar 2013 verfügte die Klägerin über zwei kapitalbildende Lebensversicherungen, nämlich bei der J. -Lebensversicherung AG (ehemals: K. Versicherung) sowie bei der L. -Lebensversicherung AG. Diese Lebensversicherungen gab die Klägerin jedoch weder bei der Erstantragstellung im Februar 2013 noch in den darauffolgenden Weiterbewilligungsanträgen an (bis einschließlich Weiterbewilligungsantrag vom 12. Februar 2019 für die Zeit ab 1. März 2019).

In die bei der L. -Lebensversicherung AG abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgte die Beitragszahlung i.H.v. insgesamt 5.379,00 Euro bis einschließlich Juni 2002. Der „Zeitwert“ dieser Versicherung betrug zum 1. Mai 2018 10.773,54 Euro (8.459,67 Euro Deckungskapital zuzüglich 2.313,87 Euro Überschussguthaben, vgl. im Einzelnen: Schreiben der L. -Lebensversicherung AG vom 12. Juli 2019) und zum 1. Juli 2019 11.298,17 Euro. In die bei der J. -Lebensversicherung AG geführte Kapitallebensversicherung waren in der Zeit von August 2002 bis Januar 2008 insgesamt 5.400,00 Euro eingezahlt worden. Ab dem 1. Februar 2008 war die Versicherung beitragsfrei gestellt. Ihr Rückkaufswert betrug am 1. Mai 2018 5.047,55 Euro und am 1. August 2019 5.470,13 Euro.

Auf die von der Klägerin am 18. Mai 2018 und am 12. Februar 2019 gestellten Weiterbewilligungsanträge gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2019 monatliche SGB II-Leistungen zwischen 844,24 und 956 Euro (vgl. im Einzelnen: Bewilligungsbescheid vom 29./30. Mai 2018, Bescheid über die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs vom 3. Dezember 2018 sowie Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2019). Im Weiterbewilligungsantrag vom 18. Mai 2018 hatte die Klägerin die Frage nach vorhandenem Vermögen verneint. Im Weiterbewilligungsantrag vom 12. Februar 2019 hatte sie die Frage nach Änderungen (u.a. hinsichtlich vorhandenen Vermögens) verneint.

Durch ein vom geschiedenen Ehemann der Klägerin verfasstes Schreiben vom 22. Juni 2019, mit dem er gegenüber dem Beklagten seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete (Eingang beim Beklagten am 24. Juni 2019), erfuhr der Beklagte erstmals von der Existenz der beiden Kapitallebensversicherungen. Nach mehreren bei der Klägerin gehaltenen Rückfragen sowie nach Eingang diverser Unterlagen (u.a. von Kopien der von der Klägerin unterschriebenen Versicherungsanträge für beide Lebensversicherungen) hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2019 zu einer für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2019 beabsichtigten Rücknahme der Leistungsgewährung sowie zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 14.887,30 Euro an. Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass beide Versicherungsverträge von ihrem geschiedenen Ehemann für sie abgeschlossen worden seien. Auch die Vertragsunterlagen seien nach der Trennung beim geschiedenen Ehemann verblieben. Als sie (die Klägerin) „positive Kenntnis erlangt“ habe, habe „sie freiwillig über die beiden Lebensversicherungen informiert“. Sie habe während des Leistungsbezugs also stets darauf vertrauen dürfen, dass die ihr gewährten Leistungen rechtmäßig erfolgt seien. Ihr Vertrauen sei „zweifellos schutzwürdig“, zumal sie die erhaltenen Leistungen auch verbraucht habe. Wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt „über die Lebensversicherung (..) informiert gewesen wäre“, hätte sie unverzüglich einen Verwertungsausschluss mit den beiden Versicherungsunternehmen vereinbart. Unabhängig davon dürfe der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundsicherung: Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters
Paragraf neben Schreibtisch
Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können.


Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilgerreise anrechnen
Justizia Gerechtigkeit Urteil
Bild: Pexels/Ekaterina Bolovtsova

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Berliner Jobcenter ein Geldgeschenk in Höhe von 65.250 Euro, das eine Familie für eine Pilgerreise nach Mekka erhalten hatte, als Einkommen bzw. Vermögen auf das Bürgergeld anrechnen darf.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Schleswig-Holsteinisches LSG L 6 AS 99/18
Schleswig-Holsteinisches LSG L 6 AS 99/18

  Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen zumindest grob fahrlässiger unrichtiger bzw unvollständiger Angaben. Verschweigen einer Lebensversicherung. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren