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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.10.2007 - L 11 AY 28/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer. rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Unzumutbarkeit der Ausreise. Integration trotz Strafbefehl wegen Sozialbetrugs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Wortlaut des § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG, wonach der Ausländer die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben darf, ist zwingend zu entnehmen, dass nur rechtsmissbräuchliches Verhalten relevant sein kann, das sich auf die Dauer des Aufenthaltes kausal ausgewirkt hat. Hierbei ist das Verhalten des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik - also ab Einreise - zu betrachten, nicht etwa nur der streitgegenständliche Zeitraum oder nur der Zeitpunkt ab rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Es kommt mithin darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Ausländers im Einzelfall konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ausgewirkt hat. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken (Abweichung von LSG Celle-Bremen vom 20.12.2005 - Az: L 7 AY 40/05).

2. Die allgemeine Lage im Kosovo begründet nicht die Annahme der Unzumutbarkeit der Rückkehr.

 

Orientierungssatz

1. Die freiwillige Rückkehr in das Kosovo ist dann aufgrund fortgeschrittener Integration in der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar, wenn der Ausländer sich fast 12 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, seine Kinder fast die gesamte Schullaufbahn in Deutschland absolviert haben und angesichts der Dauer des Aufenthaltes ein entsprechender Integrationsgrad festzustellen ist.

2. Gegen eine Integration spricht auch nicht entscheidend, dass der Ausländer durch Strafbefehl wegen Sozi...

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