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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.09.2011 - L 10 VG 26/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. sexueller Missbrauch und/oder sexuelle Belästigung in der Kindheit. dissoziative Identitätsstörung. tätlicher Angriff. Beweis. Beweiserleichterung. medizinische Diagnose. psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten und eigene Erwägungen des Gerichts

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Gewaltopferentschädigung wegen sexuellen Missbrauchs und/oder sexueller Belästigung in der Kindheit, wenn - unter Berücksichtigung des eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie der eigenen Erwägungen des erkennenden Senats - ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht nachgewiesen wurde.

2. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 5.6.2008 - L 13 VG 1/05) davon aus, dass aus einer Diagnose (hier: dissoziative Identitätsstörung) keine Ableitungen auf das Vorliegen einer sexuellen Missbrauchserfahrung in der Biographie möglich sind und schon gar nicht auf eine spezifische Person als möglichen Täter.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen B 9 V 3/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des BVG.

Die 1949 geborene Klägerin lebte bis 1962 bei ihrer Mutter, die ab 1953 mit ihrem zweiten Ehemann, I., zusammenlebte. Der leibliche Vater der Klägerin hatte sich bereits kurz nach der Geburt der Klägerin von ihrer Mutter getrennt.

Gegen den Stiefvater der Klägerin, I., wurde offenbar aufgrund des Verdachts, sein...

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