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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.08.2018 - L 15 P 41/15 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Rahmenvertrag zur ambulanten pflegerischen Versorgung. Regelungskompetenz der Vertragsparteien und der Schiedsstelle. keine Rahmenvorgaben zu einem Vergütungsmodell oder zu einzelnen Vergütungsfragen. Zuständigkeit der Pflegevergütungskommission

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Kompetenz der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI im Rahmen von Verhandlungen über den Inhalt des Rahmenvertrages zur ambulanten pflegerischen Versorgung nach § 75 SGB XI.

2. Unter die Regelungskompetenz der Vertragsparteien eines Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI fallen nicht Rahmenvorgaben zu einem Vergütungsmodell oder zu einzelnen Vergütungsfragen (hier: verbindliche Vorgabe der Anwendung und zugleich inhaltliche Gestaltung des niedersächsischen Leistungskomplexkataloges unter Festlegung von Punktzahlen).

3. Zur Zuständigkeit der Pflegevergütungskommission gemäß § 89 Abs 3 S 3 SGB XI in Verbindung mit § 86 SGB XI.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.2021; Aktenzeichen B 3 P 4/19 R)

 

Tenor

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 25. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem Folgendes festgesetzt wurde:

1. Die Inhalte der Leistungs- und Vergütungsstruktur regelt der AI. Leistungskomplexkatalog, der als Anlage 3 dem Rahmenvertrag beigefügt ist. Der Leistungskomplexkatalog gem. Satz 1 gilt, sofern und soweit die AI. Pflegevergütungskommission keine anderen Regelungen dazu trifft. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall zwischen den Vertragspartnern nach § 89 Abs. 2 SGB XI möglich.

2. Mit Ausnahme des Leistungskomplexes Nr. 7 werden der AI. Leistungskomplexkatalog, die Leistungsbeschreibung der Grundpflege nach Zeit und Betreuung nach Zeit als Anlage 3, 3a und 3b als weitere Bestandteile dem Rahmenvertrag beigefügt.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. - 17....

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