Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Reparaturkosten einer Brille. kein Bestandteil des Regelbedarfs. Therapeutisches Gerät. Wirtschaftlichkeitsgebot
Leitsatz (amtlich)
Reparaturkosten einer Brille können einen Sonderbedarf iS des § 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II darstellen.
Normenkette
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2; SGB V § 33 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. Februar 2015 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten für die Reparatur seiner Brille i.H.v. 66,00 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu 3/5 zu erstatten.
Die Revision wird zu gelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Reparatur seiner Brille.
Der 1960 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 3. Juni 2014 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten für ein Brillenglas “nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II/§ 31 Abs. 3 SGB XII„. Er fügte eine Rechnung des Augenoptikers XY vom 3. Juni 2014 über einen Betrag von 110,00 € bei. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
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Einarbeiten Gläser |
10,00 € |
1 Glas links |
65,50 € |
Entspiegelung |
44,00 € |
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9,50 € |
Gesamtpreis |
110,00 € |
Der Dioptrienwert des eingearbeiteten Glases betrug - 1,00, der Zylinderwert - 0,75.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag - gestützt auf § 24 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II - ab. Zur Begründung führte er aus, die vom...