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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 13.05.2020 - L 3 U 124/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Restaurantbesuch. Terroranschlag. besondere Gefahrenquelle

 

Orientierungssatz

1. Ein Geschäftsmann steht bei einem Restaurantbesuch während einer Dienstreise grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Auch der währenddessen verübte Terroranschlag auf das Restaurant stellt keine besondere Gefahrenquelle dar, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen wäre.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. August 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (AU).

Der 1958 geborene Kläger ist als Einkäufer bei der G. tätig.

Am 24. Juli 2016 reiste der Kläger von seinem Wohnort (in H.) nach I., um dort am nächsten Tag an einem dienstlichen Seminar teilzunehmen. Nach der Anreise suchte er in der J. Altstadt ein Lokal auf, aß dort zu Abend und trank (im Außenbereich des Lokals) ein Glas Wein. Zu diesem Zeitpunkt (gegen 22:00) Uhr verübte ein K. Selbstmordattentäter in der J. Altstadt einen Sprengstoffanschlag, durch den der Kläger Rückenverbrennungen, multiple Schürfwunden und eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitt (Durchgangsarzt-Zwischenbericht Prof. Dr. L. vom 31. Juli 2016).

Die Beklagte erkannte das Ereignis vom 24. Juli 2016 jedoch nicht als AU an. Der Kläger habe sich zwar zum Zeitpunkt des Sprengstoffanschlags auf einer von seinem Arbeitgeber genehmigten Dienstreise befunden. Auf einer solchen Reise stünden Versicherte aber nicht während der gesamten Dauer und auch nicht bei jeder Verrichtung unter dem Schutz der gesetz...

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