Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als Sachleistungsanspruch. Kopforthesenbehandlung (Helmtherapie) gehört nicht zur Leistungspflicht. Hilfsmittel zur Sicherung des Krankenbehandlungserfolgs. Erlaubnisvorbehalt. Gemeinsamer Bundesausschuss. Plagiocephalus stellt keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung dar
Orientierungssatz
1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB 5 reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, die die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben.
2. Eine Kopforthesenbehandlung (Helmtherapie) gehört nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen.
3. Bei Hilfsmitteln, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern sollen, ist - anders als bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich - das zugrunde liegende Behandlungskonzept mit den dafür geltenden Anforderungen nach §§ 2 Abs 1 S 3, 12 Abs 1, 135 Abs 1 SGB 5 davon nicht zu trennen. Insoweit erfasst die Sperrwirkung des in § 135 Abs 1 S 1 SGB 5 begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalts jegliche Maßnahmen im Rahmen einer bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch angewandten Methode (vgl BSG vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4).
4. Ein ausgeprägter Plagiozephalus stellt keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder eine vergleichbare notstandsähnliche Situation iS der Rechtsprechung des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 und vom 6.2.2007 - 1 BvR 3101/06 dar.
Nachgehend