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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 08.06.2016 - L 3 KA 7/13

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Celle-Bremen vom 08.06.2016- L 3 KA 6/13, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2012 geändert

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.801 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarberichtigung und -rückforderung für das Quartal IV/2000.

Er ist seit April 1992 als Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A. zugelassen. Zu Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit vereinbarte er mit der Ärztin für Urologie Dipl.-Med. R. (früherer Name: S., dass er ihr für jeden an ihn ausgestellten Überweisungsauftrag zu Laboruntersuchungen einen Betrag iHv 0,50 DM zahlen werde. Diese Zahlungen leistete der Kläger auch in den Quartalen I/1998 bis III/2000. Die in diesem Zeitraum vom Kläger bearbeiteten Laboraufträge stammten in erheblichem Umfang von Dipl.-Med. R.. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zahlte dem Kläger im genannten Zeitraum vertragsärztliches Honorar iHv insgesamt 9.598.398,63 DM.

Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Abrechnungsprüfung festgestellt hatte, dass die Dipl.- Med. R. ihr sog Laborbudget (Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr 3452 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen ≪EBM≫ in der seit 1. Juli 1999 geltenden Fassung) für eigene und erbrachte Laborleistungen im 3. Quartal 1999 um fast 3.000% überschritten hatte, fand am 20. September 2000 im Ärztehaus A. eine Besprechung von zwei Mitarbeitern der Beklagten und der Dipl.-Med. R. statt. Nach einem vom stellvertretenden Abrec...

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