Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung. Steuererstattung. einmalige Einnahme. Aufteilung auf angemessenen Zeitraum. Ermächtigungskonformität
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Steuererstattung ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB 2.
2. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass nicht verbrauchtes Einkommen sich bereits nach Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen umwandelt.
3. Die rechtliche Zuordnung einmaliger Einnahmen als Einkommen bleibt zumindest für die Dauer von 6 Monaten während einer fortlaufenden, nicht durch eine Zäsur unterbrochenen Leistungsbeziehung unverändert. Als eine ausreichende Zäsur kann jedenfalls nicht schon der Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums iS des § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 angesehen werden.
4. Der Zufluss einer werthaltigen Rechtsposition erfolgt in dem Zeitpunkt, in welchem unter Zugrundelegung einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der fragliche Vermögenswert zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht.
5. Bei der Aufteilung des Einkommens auf einen "angemessenen Zeitraum" nach § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV idF vom 22.8.2005 ist eine gleichmäßige Aufteilung auf die in Betracht kommende Anzahl Monate, regelmäßig auf 6 Monate, längstens auf 12 Monate, erforderlich.
6. Mit § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV idF vom 22.8.2005 wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung eines "angemessenen Zeitraumes" um einen - gerichtlich voll überprüfbaren - unbestimmten Rechtsbegriff.
Orientierungssatz
§ 2 Abs 3 S 3 AlgIIV idF vom 22.8.2005 steht mit der Verordnungsermächtigung in § 13 S 1 Nr 1 SGB 2 aF in Einklang.
Nachgehend