nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 17.01.2003; Aktenzeichen S 5 RI 102/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Fortschreibung des Wertes des Rechts des Klägers auf eine Altersrente zum 1. Juli 2000 entspre-chend dem Inflationsmaßstab nach § 255 c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Der 1933 geborene Kläger erhält als schwerbehinderter Mensch seit dem 1. Januar 1994 von der Beklagten eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 8. Dezember 1993). Mit undatiertem Schreiben teilte der Rentenservice der Deutschen Post AG dem Kläger vor dem 1. Juli 2000 mit, dass der Monatsbetrag seiner Rente zum 1. Juli 2000 von 2.290,49 DM auf 2.304,24 DM, mithin um 0,6 v.H., angehoben werde. Hiergegen erhob der Kläger bei der Beklagten Widerspruch, den er damit begründete, dass diese auf die In-flationsrate begrenzte Rentenanpassung weder rentenpolitisch begründet noch sachlich erforderlich sei. Die Abkoppelung der Rente von der Einkommensent-wicklung sei verfassungswidrig, da nicht nur die Rentenbeiträge, sondern auch die jährlichen Anpassungen dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes unterlä-gen und aus allgemeinen haushaltspolitischen Gründen nicht willkürlich gekürzt werden dürften. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbe-scheid vom 10. April 2001 unter Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen zu-rück. Als Rentenversicherungsträger sei die Beklagte nicht befugt, entgegen die-sen Vorgaben zu verfahren.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Hild...