Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsausschluss der Nr 40100 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen ab 1.4.2009. kein Verstoß gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Der Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 40100 EBM (juris: EBM-Ä 2008) in Behandlungsfällen, in denen neben Basislaborleistungen noch Speziallaborleistungen erbracht und abgerechnet werden (Mischfällen), ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere stellt der Ausschluss keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Ärzte dar, die in Speziallaboren tätig sind.
Normenkette
SGB V §§ 106a, 87; EBM Ä 2008 40100; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.353 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Honorarberichtigung.
Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit labormedizinischem Schwerpunkt und in C. zur Teilnahme der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) berichtigte die Honoraranforderungen der Klägerin für das Quartal II/2009 in 294 Behandlungsfällen hinsichtlich der Gebührenposition 40100 (Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen ((EBM) in der...