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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 27.06.2023 - L 6 U 78/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wohnungshilfe. behinderungsgerechte Anpassung der Unterkunft. versicherungsfallbedingte Bedürftigkeit. Erforderlichkeit. Erneuerung einer Heizungsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erneuerung einer Heizungsanlage ist keine Maßnahme der Wohnungshilfe zur behinderungsgerechten Anpassung der Unterkunft, wenn der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern ein in deren Eigentum stehendes Wohnhaus bewohnt, die Eltern in den vergangenen zwanzig Jahren die bisherige Heizungsanlage bedient haben, sich der Gesundheitszustand des Klägers und seiner Eltern und sonstige Lebensumstände des Klägers nicht wesentlich geändert haben und die Betriebserlaubnis der Heizungsanlage abgelaufen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach einem von dem Beklagten als Versicherungsfall festgestellten Verkehrsunfall die Bewilligung der anteiligen Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage in das Wohnhaus, das er gemeinsam mit seinen Eltern bewohnt.

Der im August 1983 geborene Kläger legte am 30. November 2000 morgens den Weg von dem gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnhaus in F. zum G. -Gymnasium in H. mit einem Motorroller zurück. Auf diesem Weg stieß ein entgegenkommendes Auto, das ein anderes überholte, frontal mit ihm zusammen, wodurch der Kläger ein Polytrauma erlitt (ua Teilabriss des rechten Arms, multiple, teils offene Frakturen am rechten Arm und der rechten Hand sowie am rechten Knie und Bein). Als Unfallfolgen verblieben ua eine Funktion- und Gefühllosigkeit des rechten Arms und des rechten Schultergürtels und eine erhebliche Instabilität des rechten Kniegelenks mit anfänglich ausgeprägter Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels.

Der Beklagte stellte den Unfall als Versicherungsfall fest und bewilligte dem Kläger ua ab dem Unfallfolgetag eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zwischen 80% und 100% (Bescheid vom 4. Dezember 2002), die in Höhe von 80% auf unbestimmte Zeit festgestellt wurde (Bescheid vom 7. Oktober 2003). Darüber hinaus bewilligte der Beklagte dem Kläger nach Pflegegeld laufende Haushaltshilfe in unterschiedlichem Umfang, seit 2018 für drei Wochenstunden.

Der Kläger erwarb nach Wiederholung der 11. Klasse die allgemeine Hochschulreife und begann im April 2005 in I. ein Studium der Rechtswissenschaften, das er Ende 2017 abbrach. Er wohnt seither gemeinsam mit seinen Eltern ohne Kostenbeteiligung in einem in deren Eigentum stehenden Wohnhaus in F. mit einer Wohnfläche von etwa 250 qm.

Am 9. August 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Kostenbeteiligung für den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Der Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 19. Oktober 2018; Widerspruchsbescheid vom 16. April 2019, abgesandt per Einschreiben am 17. April 2019) und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass es sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen für Modernisierung und Instandhaltung der Unterkunft handele, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers oder des unterhaltungspflichtigen Mieters seien. Die bisherige Heizungsanlage dürfe nach Angaben des Klägers ab 2019 nicht mehr betrieben werden. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.

Die Heizungsanlage wurde im Januar 2019 erneuert. Die Kosten wurden vom Konto der Mutter des Klägers beglichen.

Der Kläger hat am 23. Mai 2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und in der Klageschrift ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 24. April 2019 zugegangen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Einbau der neuen Heizungsanlage sei aufgrund seiner unfallbedingten Behinderung notwendig. Zum Betrieb der alten Heizungsanlage sei die Beschaffung von Holz aus dem Wald nebst Zerkleinerung erforderlich. Mit dem unfallverletzten Arm könne er jedoch bereits kein Holz spalten. Auch der nachfolgende Transport des zerkleinerten Holzes mit einer Schubkarre sei ihm nicht möglich. Dagegen könne die geplante Anlage mit Hackgut und Biomasse jeder Art betrieben werden. Die Aufbereitung und Lieferung erfolge maschinell. Hinzu komme, dass seine Eltern ihn aufgrund mittlerweile vorhandener körperlicher Schwierigkeiten nicht mehr unterstützen könnten. Die ausgelaufene Betriebserlaubnis sei irrelevant und lasse die Verpflichtung zur Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums nicht entfallen. Ihm könne nicht zugemutet werden, den Tag abzuwarten, an dem er sein Erbe antrete, um seinen Anspruch geltend machen zu können.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Februar 2021). Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Austausch der Heizungsanlage handele es sich nicht um eine infolge der Art und Schwere des Gesundheitsschadens erforderliche behindertengerechte Anpassung. Die unfallbedingte Behinderung liege seit mehr als 20 Jahren vor. Zwar könne sich ein Anpassungsbedarf des Wohnraums unt...

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