nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 27.07.2001; Aktenzeichen S 2 KR 1109/01) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juli 2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Hannover: S 2 KR 1109/01 verpflichtet ist, dem Antragsteller Teilkostenerstattungen nach dem sogenannten Hannover-Modell zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Weitergeltung der Teilkostenerstattungsregelung.
Der Antragsteller war Dienstordnungs(DO-)Angestellter der Innungskrankenkasse (IKK) Hannover. Er befindet sich jetzt im Ruhestand. Für ihn galt die Teilkostenerstattung nach § 19 der Satzung der IKK Hannover iVm § 14 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). § 19 der Satzung der IKK Hannover in der bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung lautet (sog. Hannover-Modell):
"Teilkostenerstattung
Auf Antrag des Berechtigten nach § 14 SGB V tritt an die Stelle der nach dem SGB V vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung in Höhe der Differenz zwischen dem Beihilfebemessungssatz der Versicherten und 100 v.H. Erstattungsfähig sind die beihilfefähigen Aufwendungen des Versicherten. Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens gelten die entsprechenden Regelungen der auf den Versicherten anwendbaren Beihilfevorschriften."
Am 16. Januar 1996 erließ die Niedersächsische Landesregierung die Verordnung über die Vereinigung der IKKen in Niedersachsen, mit der die IKK Hannover mit 14 weiteren niedersächsischen IKKen zur IKK Niedersachsen vereinigt werden sollte, Nds.GVBl. 1996 S. 2 (Verordnung 1996). Mit Bescheid vom 25. März 1996 entschied die Bezirksreg...