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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 25.05.2023 - L 16 KR 432/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). vermeintlicher Behandlungsfehler. keine Pflicht der Krankenkasse zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu Gunsten des Versicherten

Orientierungssatz

Der Umstand, dass ein Versicherter nicht mit dem Ergebnis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einverstanden ist, verpflichtet die Krankenkasse nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Krankenkasse muss keine initiative Recherche zugunsten des Versicherten durchführen, um einen vermeintlichen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. September 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Unterstützungsleistungen zum Vorgehen wegen vermuteter Behandlungsfehler.

Bei dem 1956 geborenen Versicherten der Beklagten (im Folgenden: Kläger) wurde am 25. Januar 2019 im Kreiskrankenhaus F. unter der Aufnahmediagnose Phimose eine Zirkumzision (Beschneidung) durchgeführt.

Am 12. Februar 2019 wandte er sich wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers an die Beklagte und bat um Unterstützung. Die Beschneidung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Es habe keine Phimose vorgelegen; zudem sei er nicht hinreichend über die Operation aufgeklärt worden. Der histologische Befund habe eine Pilzinfektion ergeben. Seit der zu Unrecht durchgeführten Operation leide er unter Impotenz, Erektions- und Ejakulationsstörungen sowie Schmerzen im Operationsbereich. Dies habe bei ihm zu Depressionen geführt. Sein Ziel sei es, ein funktionsfähiges und schmerzfreies Geschlechtsteil wiederzuerlangen, notfalls durch Transplantation einer funktionsfähigen Ersatzvorhaut. Zude...

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