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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15.10.2009 - L 3 KA 73/09 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsgremien. Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes. Erlass. einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulassungsgremien können die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes nicht wegen eines "lokalen Versorgungsbedarfs" am bisherigen Praxisort versagen, ohne hierzu eingehende Ermittlungen angestellt zu haben.

2. § 24 Abs 7 Ärzte-ZV ist als Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt ausgestaltet. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann deshalb im Einzelfall ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Genehmigung bejaht werden, obwohl den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der dort genannten "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" zusteht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2009 geändert. Der Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller die Verlegung seines Vertragsarztsitzes von C. nach D., E., zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch des Antragstellers, eine vorläufige Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu erhalten.

Der 1960 geborene Antragsteller ist Facharzt für radiologische Diagnostik und seit 1996 im Planungsbereich Landkreis F. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben von Ende März 2009 beantragte er in dem für Radiologen gesperrten Bereich (Versorgungsgrad 154,8 %) die Verlegung seines Vertragsarzts...

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