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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.05.2015 - L 11 AS 676/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. freie Förderung. Ermessensentscheidung. Darlehen für Kfz-Kauf. von Arbeitsplatzverlust bedrohte Pflegehelferin

 

Leitsatz (amtlich)

Im Einzelfall kann sich aus § 16f SGB 2 ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines PKW ergeben, sofern dieser zur Erhaltung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2015 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu bewilligen.

Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die Kosten beider Rechtszüge.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt.

Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens, um damit einen von ihr gekauften Pkw zu bezahlen.

Die Antragstellerin und ihre minderjährigen Kinder wohnen in G. und beziehen seit Längerem Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Angaben der Antragstellerin ist eines ihrer Kinder auf einen Rollstuhl angewiesen, ein anderes erlitt im vergangenen Jahr einen Schlaganfall und hat Herzrhythmusstörungen. Zuletzt wurden ihr und dreien der vier Kinder als sog. Aufstocker mit Bescheid vom 1. April 2015 Grundsicherungsleistungen vorläufig bewilligt.

Im Januar 2015 schloss die Antragstellerin einen Arbeitsvertrag mit der H. GmbH über e...

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