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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.01.2012 - L 7 AS 242/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung des Arbeitslosengeld II. Verletzung von Pflichten aus Eingliederungsvereinbarung. Verweigerung der Fortführung zumutbarer Arbeit. Abbruch der Teilnahme an einem unentgeltlichen Praktikum. Zweifel an der Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung. Begriff der zumutbaren Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.

2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2.

 

Tenor

Auf Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Januar 2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache eine Leistungsabsenkung im laufenden Bewilligungszeitraum infolge einer dreimonatigen Sanktion streitig. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Klageverfahren.

Der Beklagte bewilligte dem am 11. September 1988 in F. geborenen und in einer Obdachlosenunterkunft in E. wohnenden Kläger mit Bescheid vom 10. Februar 2009 (Blatt 41 VA) für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 467,00 € monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2009 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen ab 1. April bis zum 31. Juli 2009 auf 590,63 € (Blatt 91 VA). Nach Angaben des Beklagten hatten die Beteiligten am 29. Januar 2009 ...

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