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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. keine Beschränkung des Streitgegenstandes. Höhenstreit. Prüfung auch einer abweichenden Festlegung des individuellen Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung handelt es sich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, entscheiden kann. Zu prüfen sind alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen (sog Höhenstreit, Anschluss an BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R = FEVS 63, 294 = juris RdNr 13).

2. In die Prüfung des gesamten Anspruchs ist bei der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 SGB 12 (auch) eine Festlegung des individuellen - höheren - Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 einzubeziehen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hoppe, Bremen, ohne Ratenzahlung bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) am 18. März 2014 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden Kläger) gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 26. Februar 2014 ist statthaft und begründet.

Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG in der ab dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3836, 3847) ausgesc...

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