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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.08.2005 - L 8 B 67/05 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. angemessenes Kraftfahrzeug

 

Orientierungssatz

1. Da für die Angemessenheit eines nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 als Schonvermögen privilegierten Kraftfahrzeuges nach § 12 Abs 3 S 2 SGB 2 die Lebensumstände während des Bezuges der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sind, kann der Bewertungsmaßstab nicht eine starre Wertgrenze sein. Feste Obergrenzen darf der Leistungsträger daher nicht einführen.

2. Es ist besonders zu berücksichtigen, wenn der Arbeitsuchende den Mittelklassewagen bereits zu einer Zeit erworben hat, als er noch nicht im Leistungsbezug stand. Im Regelfall können Klein- und Mittelklassefahrzeuge als angemessen betrachtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn zuvor noch keine staatlichen Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen wurden. Eine strengere Beurteilung ist möglicherweise beim Erwerb von höherwertigen Fahrzeugen während einer vorangegangenen Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 geboten.

 

Gründe

Die gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss (PKH-Beschluss), mit dem das Sozialgericht (SG) Hannover die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat, eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Denn die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2005 ging am 13. Juli 2005 beim SG ein.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Ko...

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