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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.12.2015 - L 9 AS 845/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchender. Einkommensberücksichtigung. Einbehalt eines Teils des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges. keine Berücksichtigung der Schuldentilgung. bereite Mittel

 

Orientierungssatz

Die monatliche Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens unmittelbar an den Arbeitgeber führt nicht dazu, dass grundsicherungsrechtlich lediglich der Überweisungsbetrag als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt wird.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig, mit dem seine im Ergebnis auf die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Der 1970 geborene Kläger stand bereits seit längerem im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (LSL) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem beklagten Jobcenter, einer sogenannten Optionskommune nach §§ 6a f. SGB II, als sein PKW im Sommer 2011 einen Totalschaden erlitt und nicht mehr fahrtüchtig war. Zu dieser Zeit ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma H., in I. nach bis 31. Oktober 2011 befristeter Arbeitsvertrag v. 4. Mai 2011 unter Bl 1580 der vom Beklagten beigezogenen Leistungsakte (LA), verlängert bis 30. April 2012 durch Vertrag v. 31. Oktober 2011 = Bl 1718 LA). Er erzielte ein Einkommen iHv monatlich brutto 1.300 Euro (§ 4 des Arbeitsvertrags). Das Nettoeinkommen lag

• von August bis November 2011 bei 971,54 Euro (Verdienstbescheinigung für 8/2011 unter Bl 1676 LA, für 9/2011 unter ...

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