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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.05.2002 - L 2 AL 31/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen. Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte in angemessener Zeit. zumutbare Pendelzeit. Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen

 

Orientierungssatz

1. Da unter Berücksichtigung von § 3 Abs 1 ZumutbarkeitsAnO 1982 ein zeitlicher Aufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu insgesamt etwa zweieinhalb Stunden zumutbar ist, ist eine in diesem Zeitrahmen erreichbare, ca 40 km von der Wohnung der Eltern entfernte Ausbildungsstätte iS von § 40 Abs 1 S 2 Nr 2 AFG in angemessener Zeit erreichbar.

2. Eine Verweisung eines minderjährigen Kindes auf die Wohnung seiner Eltern oder eines Elternteils ist in teilweiser Anlehnung an die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1612 Abs 2 BGB erst dann iS von § 40 Abs 1 S 3 Alt 4 AFG aus schwerwiegenden sozialen Gründen als unzumutbar einzustufen, wenn zB Anhaltspunkte für eine unangemessene körperliche Züchtigung oder familiäre Gewalt, fehlende Toleranz im Elternhaus oder unangemessene Überwachungsmaßnahmen der Eltern festzustellen sind, nicht jedoch schon bei gelegentlichen Wortentgleisungen, Entfremdung oder rücksichtslosem Verhalten eines Kindes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen B 7 AL 38/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Zeitraum vom 20. Oktober bis 31. Dezember 1997 besteht.

Der ... 1980 geborene Kläger war seit dem 01. April 1997 Mieter einer ca. 35 m² großen Wohnung in W, Schstraße .... Der Mietzins betrug 500,-- DM. Seine am 27. April 1990 geschiedenen Eltern bewohnten verschiedene Wohnungen in A. Die als gesetzliche Vertreterin eingesetzte Mutter w...

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BSG B 7 AL 38/03 R
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen. Unzumutbarkeit der Verweisung auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen. verfassungskonforme Auslegung. ...

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