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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.12.2000 - L 4 RA 65/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets. Berücksichtigung von Datenmaterial aus zwei Versicherungsfällen. DDR-Recht. sekundäres Bundesrecht. Lage des 20-Jahreszeitraum. Günstigkeitsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff "bisherige Rentenberechnung" in § 307a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 kann sich sowohl auf die frühere Invalidenrentenberechnung als auch auf die spätere Altersrentenberechnung beziehen, die jeweils günstigere Berechnungsweise ist für den Berechtigten anzuwenden ("Günstigkeitsprinzip").

 

Orientierungssatz

1. Entgegen der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (vgl Urteil vom 10.6.1997 - L 5 An 15/97) ist zur Entscheidung des Rechtsstreites allein Bundesrecht maßgeblich und insoweit der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichtes (vgl Urteil vom 6.5.1999 - L 2 RA 545/98) zu folgen.

2. Es ist allein an Bundesrecht zu messen, ob eine Bestimmung der ehemaligen DDR jeweils sekundäres Bundesrecht und damit für die Feststellung eines Leistungsanspruches maßgeblich geworden ist. Die der Rentenberechnung der ehemaligen DDR zugrundeliegenden Bestimmungen können mithin nicht isoliert ausgelegt werden, sondern sind stets anhand des allein gültigen Bundesrechtes auszulegen. Da es somit allein auf § 307a SGB 6 ankommt, ist von dessen Wortlaut auszugehen.

3. Nach Ansicht des Senates eröffnet die Regelung des § 307a SGB 6 die Möglichkeit, bei zwei Versicherungsfällen auch das Datenmaterial jeweils aus beiden Versicherungsfällen der überführung zugrundezulegen. Welches Datenmaterial dann letztendlich für die Überführung maßgeblich ist, bedarf einer weiteren Feststellung auf der Grundlage von Bundesrecht. Unter "bisheriger" Rentenberechnung iS des § 307a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 kann mithin sowohl der Invalidenrenten...

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