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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 10.11.2004 - L 4 RA 100/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen. reduzierter Freibetrag. Beschädigtengrundrente. Kriegsbeschädigter. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die "Klarstellung" des Inhalts der Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 zum 1.1.1992 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Richtigkeit der Ermittlung der Rentenanpassungswerte zum 1.7.2000 ist verfassungsgemäß (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 = BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 kann nicht hergeleitet werden, dass eine "Ost-Dynamisierung" erfolgen müsste und die Rentenanpassungsverordnungen seit dem Jahre 2000 verfassungswidrig wären.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 10/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz zu gewähren ist, wie die Zahlbeträge seiner Altersrente zu dynamisieren sind und wie eine Unfallrente auf die gezahlte Altersrente anzurechnen ist.

Der Kläger ist ... 1938 geboren. Er war vom 16. Mai 1967 bis 30. Juni 1990 als Pflichtassistent bzw. Tierarzt überwiegend beim Rat des Kreises R tätig. Auf einen entsprechenden Antrag vom 18. August 1969 wurde der Kläger ab 01. September 1969 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz mit einem Rentensatz von 60%, jedoch nicht mehr als 800,00 Mark monatlich aufgenommen.

Mit dem Beitritt zur FZR war der Kläger ab 01. Juli 1988 von der Anordnung über die Freiwillige zusätzlic...

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