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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 10.06.2015 - L 7 R 377/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Gesamtleistungsbewertung. Ermittlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost). Verringerung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) nach Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten (Ost)

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des § 263a SGB 6 ist es systemimmanent und folgerichtig, dass sich bei einer weiteren Berücksichtigung von Beitragszeiten (Ost) die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) verringern.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 4. November 2011 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gewährten Altersrente streitig; hierbei streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren um die Ermittlung der Entgeltpunkte (West) und Entgeltpunkte (Ost) bzw. deren Verhältnis zueinander bei Berücksichtigung weiterer Entgelte.

Dem 1942 geborenen Kläger wurde auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2005 ab dem 1. Februar 2006 eine Altersrente für langjährige Versicherte gewährt. Zunächst erfolgte die Gewährung durch einen Bescheid vom 6. Januar 2006, worin es u a. hieß, die gewährte Rente werde bis zum Abschluss der Ermittlungen vorschussweise im Sinne von § 42 des ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) bewilligt.

Bereits gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Berechnung seiner Rente fehlten die zusätzlichen Arbeitsverdienste von Mai 1966 bis Mai 1969 im Betonkombinat Rostock. Er habe erst 1982 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten müssen. Somit sei auch vor diesem Zeitpunkt der zusätzliche Verdienst für seine Rente anzurechnen. Der Hinweis, dass für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland die Rente sich verringern könne, sei für ihn nicht nachvollziehbar.

Mit Rentenbescheid vom 21. Februar 2006 wurde die Altersrente des Klägers ab dem 1. Februar 2006 endgültig berechnet und eine Nachzahlung von 33,40 € an den Kläger ausgekehrt. Der (Brutto-) Zahlbetrag der monatlichen Rente belief sich ab dem 1. Februar 2006 auf 1.056,44 €, nach Abzug der Beitragsanteile des Klägers zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 955,02 €. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte (West) in Höhe von 2,1442, woraus sich ein Monatsteilbetrag der gewährten Rente von 56,03 € errechnete (aktueller Rentenwert 26,13 € x 2,1442). Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte insgesamt persönliche Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 43,552, woraus sich ein Monatsteilbetrag von 1.041,00 € ergab (43,5529 x 22,92 €). In Anlage 6 des genannten Rentenbescheides erläuterte die Beklagte die Ermittlung bzw. Summe der Entgeltpunkte (West) und Ost. Die Summe der Entgeltpunkte (West) setze sich aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten in Höhe von 2,0886 Punkten sowie Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 0,1396 Punkten sowie zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten in Höhe von 0,0602 Punkten (= 2,2884 Entgeltpunkten) zusammen. Unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors für die Rente wegen Alters auf Grund vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 30 Kalendermonaten (0,063 Punkten) ergaben sich dann die persönlichen Entgeltpunkte (West) in Höhe von 2,1442 (2,2884 x 0,937). Bei der Summe der Entgeltpunkte (Ost) wurden Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 42,3641 sowie Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 2,8768 sowie zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten von 1,2403 Entgeltpunkten = insgesamt 46,4814 Punkten berücksichtigt. Auf Grund der Zugrundelegung des vorgenannten Zugangsfaktors ergaben sich persönliche Entgeltpunkte Ost in Höhe von 43,5529 (46,4812 x 0,937). Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, die Rente sei nunmehr unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu berechnet und entsprechend festgesetzt worden.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete weiterhin fehlende zusätzliche Arbeitsverdienste für seine Tätigkeit im Betonkombinat Rostock sowie die Nichtberücksichtigung weiterer zusätzlicher Arbeitsverdienste vor dem Eintritt in die FZR. Der Presse entnehme er, dass 2/3 aller Rentenbescheide fehlerhaft seien. Warum sich die Rente bei einem Auslandsaufenthalt verringern könne, wolle er zudem wissen. Im Widerspruchsverfahren übersandte der Kläger unter anderem auf Aufforderung der Beklagten weitere Verdienstnachweise aus den 60er Jahren.

Mit weiterem Rentenbescheid vom 10. Mai 2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, indem sie die Altersrente ab dem 1. Februar 2006 neu berechnete und zwar unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsverdienste...

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