Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Asylbewerberleistung. Grundleistung. niedrigerer Bedarfssatz bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Darlegung und Nachweis gemeinschaftlicher Haushaltsführung. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.
2. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liegt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2019 aufgehoben. Der Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 3. Dezember 2019 Leistungen nach den §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe
I.
Der 1992 geborene Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger. Nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages ist er vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz einer Duldung. Er lebt in einer Gemeinschaftsun...