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LSG Hamburg Urteil vom 29.05.2019 - L 2 EG 3/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Elterngeld: Anspruch auf Elterngeld bei verspäteter Antragstellung. Umfang der Informationspflicht der Behörde über die Möglichkeit zum Bezug von Elterngeld

 

Orientierungssatz

1. Wird ein Antrag auf Gewährung von Elterngeld erst so verspätet gestellt, dass auch bei Anwendung der gesetzlichen Rückwirkung der Antragswirkung ein Zeitpunkt erreicht wird, für den kein Elterngeldanspruch mehr bestand, entfällt der Anspruch auf Elterngeld, soweit die Verspätung der Antragstellung nicht ausnahmsweise unverschuldet erfolgte.

2. Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Stelle ist nicht verpflichtet Eltern über die Möglichkeit zum Bezug von Elterngeld gesondert zu informieren, da durch die Ausstellung einer ausschließlich der Beantragung von Elterngeld dienenden Geburtsurkunde und durch die allgemeinen Informationen an die Öffentlichkeit zum Elterngeld ausreichend Informationen verfügbar sind, um den Einzelnen für eine selbständige Auseinandersetzung mit der Beantragung dieser Leistung anzuregen.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld trotz Versäumung der Antragsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254), hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte es rechtswidrig unterlassen habe, ihn auf einen möglichen Elterngeldanspruch hinzuweisen.

Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in H ... Am xxxxx 2015 kam sein Sohn C. zur Welt. Der Kläger erkannte am 20. Ma...

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