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LSG Hamburg Urteil vom 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten - einheitlicher Studiengang von Bachelo- und Masterstudium

 

Orientierungssatz

1. Bei der Entscheidung über das Fortbestehen der Mitgliedschaft eines Studenten in der Krankenversicherung (KVdS) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 entspricht es dem gesetzlichen Sinn und Zweck, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Bachelor- und Masterstudiengänge als einheitlichen Studiengang zu begreifen. Der Zeitraum, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, beträgt 14 Fachsemester bzw. reicht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (BSG Urteil vom 7. 6. 2018, B 12 KR 15/16 R).

2. Dabei sind inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Studiengänge als einheitliche Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 9 mit der Folge einer einheitlichen Zählung der Fachsemester anzusehen.

3. Die Mitarbeit in Hochschulgremien begründet einen Verlängerungstatbestand in der KVdS von bis zu zwei Semestern.

4. Der Bezug von Leistungen nach dem BAföG führt bei geleisteter Gremienarbeit zu keiner weiteren Verlängerung der Höchstdauer.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2019 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 8. September 2016 in der Fassung vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2017 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Oktober 2017 wird festgestellt, dass die Klägerin über den 30. September 2017 hinaus bis zum 30. September 2018 in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten versichert gewesen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte träg...

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