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LSG Hamburg Urteil vom 24.09.2018 - L 2 U 34/15

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Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Die Klägerin ist die Witwe des am xxxxx 1952 geborenen und am xxxxx 2013 an akutem Versagen seines schwer vorgeschädigten Herzens verstorbenen (H.-) P.O. (im Folgenden: Versicherter). Sie hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet und bezieht aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung eine seither dynamisierte große Witwenrente in Höhe von anfänglich monatlich 300,41 bzw. 251,27 Euro (9. März bis 30. Juni 2013) und ab dem 1. Juli 2013 151,15 Euro (Bescheid vom 30. April 2013). Der Höhe liegen entsprechend dem Versicherungsverlauf u.a. 10,9699 Entgeltpunkte für 172 Monate Beitragszeit mit zuletzt für den Zeitraum vom 1. bis 26. Juli 1990 gezahlten Pflichtbeiträgen für die bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Rechtsreferendar zugrunde. Andere Versorgungsleistungen erhält die Klägerin nicht.

Der Versicherte war in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis Juli 1986 als Rechtsanwalt tätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) war er im Geschäftsbereich der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg von Januar 1987 bis Juli 1990 als Rechtsreferendar beschäftigt. Seit dem Juni 1992 war er Geschäftsführer und zugleich einer von mehreren Gesellschaftern der H1 GmbH in B. (im Folgenden: H1 GmbH). Sozialversicherungsbeiträge wurden während seiner Tätigkeit nicht abgeführt. Bezogen auf diese stellte die AOK H2 fest, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe (zuletzt nicht mit der Klage ange...

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