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LSG Hamburg Urteil vom 23.11.2016 - L 1 KR 115/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Mitgliedschaft. Kassenwahlrecht. obligatorische Weiterversicherung. Versicherungspflichttatbestand

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die frühere Mitgliedschaft in einer Krankenkasse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V von Gesetzes wegen beendet worden und die Mindestbindungsfrist für die Mitgliedschaft in der früheren Kasse abgelaufen, besteht ein neues Kassenwahlrecht des Versicherten unabhängig von der Erklärung einer Kündigung und der Vorlage einer Kündigungsbestätigung.

 

Normenkette

SGB V § 5 Abs. 1 Nrn. 2a, 13, § 190 Abs. 13 Nr. 1, § 174 Abs. 5

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen wird und die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen wie folgt zu tragen sind: Die Klägerin und die Beklagte zu 1. tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Vergütung der Krankenhausbehandlung des inzwischen verstorbenen B. im Zeitraum 5. Oktober 2012 bis 6. November 2012, wobei streitig ist, bei welcher der beklagten Krankenkassen der Patient im Behandlungszeitraum versichert war. Für den von der Klägerin stationär behandelten 33jährigen Patienten bestand seit Januar 2005 eine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 2), zuletzt jedenfalls bis 31. Januar 2010 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Versicherte Arbeitslosengeld II. Offensichtlich weil der Versicherte nicht mehr erreichbar war, stellte das JobCenter mit Ablauf des 31. Januar 2010 die Leistungen ein. Am 16. Novemb...

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