Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Entgeltzahlungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Elterngeldes
Orientierungssatz
1. Was bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen bzw. als sonstige Bezüge zu behandeln ist, ist in der Vorschrift des § 2 Abs. 7 BEEG geregelt.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Berücksichtigung des Arbeitslohns voraus, dass dieser laufend, d. h. zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist dann erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen. Im Anwendungsbereich des BEEG kommt es für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn auf eine Zahlung mit zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum an. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, und zwar auch dann, wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen.
3. Damit sind wenigstens zwei zusammenhängende Zahlungen des Arbeitgebers innerhalb eines Bemessungszeitraumes bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.
Normenkette
BEEG § 2; EStG § 38a Abs. 1 S. 3
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2012 und unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis 1. Mai 2012 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im Monat Juli 2010 in Höhe von 1.850,- EUR und November 2010 in Höhe von 3.596,36 EUR von ihrer Arbeitgeberin brutto abgerechneten "AT-Jahresvergütung" zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zug...