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LSG Hamburg Urteil vom 19.03.2023 - L 2 U 19/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Kausalzusammenhang. Carpaltunnelsyndrom

Leitsatz (redaktionell)

Um eine Erkrankung an einem Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit nach der Nr. 2113 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen, muss ein Kausalzusammenhang vorliegen. Dazu muss der Erkrankungsbeginn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Exposition stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Erkrankung erst mehr als drei Jahre nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit festgestellt wird.

Normenkette

SGB VII § 9 Abs. 1; Anlage 1 zur BKV Nr. 2113

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen.

Der am xxxxx 1969 geborene Kläger ist französischer Staatsangehöriger und war vom 22. Mai 2000 bis zum 7. April 2007 in verschiedenen Unternehmen als Rohrschlosser, Rohrleitungsbauer im Montage- und Demontagebereich sowie als Industriemonteur auf verschiedenen Baustellen tätig. Danach war er als selbständiger Unternehmer in F. tätig.

Im Rahmen der Geltendmachung einer Berufserkrankung Asbestose vor dem Sozialgericht Hamburg beantragte der Kläger im Jahr 2017, seine Erkrankung an einem Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit nach der Nr. 2113 der Anlage 1 zur BKV festzustellen. Hierfür legte der Kläger einen ärztlichen Bericht des „C. vom 18. August 2010 vor. Die den Kläger wegen Rückenmarkschmerzen behan...

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