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LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 490/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an einen Ausländer

 

Orientierungssatz

1. Wer Leistungen der Grundsicherung beantragt, hat die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB 2 nachzuweisen. Ein Ausländer ist insoweit nach § 4 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, sein Aufenthaltsrecht nachzuweisen.

2. Im Hinblick auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 ist eine Gleichbehandlung von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen ausgeschlossen. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt, der für deutsche Staatsangehörige nicht in Betracht kommt. Deshalb kann der Grundsicherungsträger bei der Antragstellung eine aktuelle Aussage der zuständigen Ausländerbehörde verlangen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Widerspruchsverfahren hat und, ob der Beklagte zu Recht vor Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis verlangen durfte.

Der 1954 geborene Kläger, der t. Staatsangehöriger ist, bezog seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Auf der Grundlage einer Fiktionsbescheinigung vom 11. Januar 2007, gültig bis 10. April 2007, und einem entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 27. Februar 2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2007 Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 10. April 2007 in Höhe von 179,73 EUR. Mit Schreiben vom selben Tag wies sie den Kläger darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Aufenthalt nur bis zum 10. April 2007 gültig sei, und forderte ihn auf...

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