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LSG Hamburg Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 13/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestehen eines Auszahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Voraussetzung der Bewilligung eines Gründungszuschusses

 

Orientierungssatz

1. Zweck des Gründungszuschusses nach § 93 SGB 3 ist es, den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren. Unerlässliche Voraussetzung für dessen Bewilligung ist, dass der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld unmittelbar bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfüllt.

2. Die bindende Verneinung eines Arbeitslosengeldanspruchs in einem anderen Verfahren ist für den Anspruch auf Gründungszuschuss zwingend zu beachten.

3. Hat sich der Antragsteller bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rechtlich verbindlich auf die selbständige Tätigkeit festgelegt zu einem Zeitpunkt, in dem er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besaß, so ist ein Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGB III § 93 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nrn. 1, 3, § 57 Fassung: 2009-07-15, § 118 Fassung: 2003-12-23, §§ 136, 137 Abs. 1 Nr. 1, §§ 140, 147 Abs. 3; SGG §§ 77, 160 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Gründungszuschuss

Der am …1978 geborene Kläger arbeitete zunächst ab dem 1. März 2012 als angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei R. Rechtsanwälte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 2015 zum 31. Dezember 2015 gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn ab dem 12....

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