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LSG Hamburg Urteil vom 09.07.2015 - L 4 AS 220/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Vertrauensschutz bei der Rücknahme bewilligter Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Im Fall einer rückwirkenden Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung hat der Leistungsträger grundsätzlich die tatsächlichen Umstände zu beweisen, die eine Zurücknahme der ursprünglichen Leistungsbewilligung rechtfertigen. Eine Umkehr der Beweislast ist dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.

2. Bestätigen aufgefundene Belege, dass der Leistungsempfänger im Bewilligungszeitraum Ausgaben getätigt hat, die er keinesfalls mit den ihm bewilligten Leistungen nach dem SGB 2 hätte bestreiten können, so ist hieraus der Schluss gerechtfertigt, dass er nicht hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1 SGB 2 war.

3. Kann der Leistungsempfänger diese Schlussfolgerung nicht mit plausiblen Einwänden widerlegen, so führt die Beweislastumkehr zugleich dazu, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses von Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10 als gegeben anzusehen sind.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am ... Januar 1966 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2007 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Im Einzelnen wurden dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Leistungen in monatlicher Höhe von 803,83 EUR, für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2005 in Höhe von 830,00 EUR, für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 709,00 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis...

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