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LSG Hamburg Urteil vom 08.11.2007 - L 3 R 202/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson. Ermittlung der Mindeststundenzahl einschließlich ergänzender Pflege und Betreuung

 

Orientierungssatz

Nach Auffassung des Senates ist bei der für die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen vorausgesetzten Pflege von wöchentlich mindestens 14 Stunden nicht nur (wie bei der Zuordnung zu bestimmten Pflegestufen) der Zeitaufwand für Hilfen bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens iS von § 14 Abs 1 und 4 SGB 11 (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ) zu berücksichtigen (vgl BSG vom 19.2.1998 - B 3 P 3/97 R = BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr 2), sondern auch der Zeitaufwand für die ebenfalls geleistete "ergänzende" Pflege und Betreuung iS des § 4 Abs 2 S 1 SGB 11.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen B 12 R 9/10 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. September 2005 (S 10 RA 390/03) wird geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, bei ihren rentenrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Klägerin eine Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für die Zeit vom 4. Juni 1999 bis 31. März 2001 zugrunde zu legen.

Die Bescheide der Beklagten vom 25. Juni 2001, 14. August 2002 und 27. Mai 2003 (Widerspruchsbescheid) werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Hintergrund des Rechtsstreites ist die Frage, ob die Klägerin aufgrund einer Tätigkeit als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGBVI) eine höhere Altersrente soll beanspruchen können.

Die Beklagte bewill...

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