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LSG Hamburg Urteil vom 08.02.2017 - L 2 AL 26/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung. Anspruchsdauer. Zeitraum der Förderung. letzter Tag mit Unterrichtsveranstaltungen. keine Förderungsfähigkeit bis Prüfung

 

Orientierungssatz

Die Zeit zwischen dem Unterrichtsende und einer etwaigen späteren Prüfung gilt gem § 81 Abs 1 S 2 SGB 3 nicht als Weiterbildung und begründet daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gem § 144 Abs 1 SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen B 11 AL 6/17 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 28. April 2013 bis zum 8. Mai 2013 Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung anstelle des bewilligten Alg bei Arbeitslosigkeit zu beanspruchen hat.

Die am …1959 geborene Klägerin bezog (nach dem Verlust ihrer Beschäftigung zum 31. Dezember 2011) Alg bei Arbeitslosigkeit, das die Beklagte ihr zunächst für Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. März 2013 bewilligt hatte. Zum 28. Januar 2013 nahm die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme zur "Projektmanagerin (GPM)" auf, bestehend aus am 28. Januar 2013 beginnenden und am 27. April 2013 endenden Unterrichtseinheiten sowie einer Zertifizierungsprüfung, die vom 6. bis 8. Mai 2013 stattfand. Mit zwei Bescheiden vom 31. Januar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin - Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 und - Alg für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 (Eingang bei der Bek...

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